Lexikon Private Krankenversicherung Buchstabe K

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Private Krankenversicherung Rechtsgrundlagen

Durch die 3. Schadenversicherungsdirektive gibt es eine Ausnahme für die Private Krankenversicherung von der allgemeinen Deregulierung der Versicherungswirtschaft und dem Fortfall der Genehmigungspflicht der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarife, Grundlagen für die Berechnung der Prämien und technischen Grundlagen. Die Genehmigungspflicht besteht weiter, soweit die PKV dazu bestimmt ist, eine GKV ganz oder teilweise zu ersetzen. Es handelt sich hierbei um die so genannte substitutive Krankenversicherung . Für diese Vertragsform wurde für Deutschland festgelegt, dass sie nach Art der Lebensversicherung betrieben werden muss. Außerdem wurde vorgeschrieben, dass die Verträge den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im Rahmen der §§ 178a bis o VVG entsprechen müssen.