Private Krankenversicherung Kindernachversicherung
Absatz 1: Besteht am Tag der Geburt (Adoption bei Minderjährigen) für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung, dann
muss der Krankenversicherer das neugeborene Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern.
Als Voraussetzung dafür hat die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zu erfolgen. Die Verpflichtung
zur Aufnahme besteht nur insofern, als der Versicherungsschutz des Neugeborenen dem des versicherten Elternteils entspricht, d. h.
er darf nicht höher und umfassender sein.
Absatz 2: Bei minderjährig adoptierten Kindern kann bei einer Gefahrerhöhung (aufgrund schlechtem Gesundheitszustand) ein
Risikozuschlag in Höhe bis zur einfachen Prämienhöhe erfolgen.
Absatz 3: Geregelt wird auch die weitere Voraussetzung einer Mindestversicherungsdauer des Elternteils von maximal drei Monaten.
Neu hinzugekommen ist der Absatz 4, der eine Ausnahme für die Auslands- und Reisekrankenversicherung bei anderweitigem
Versicherungsschutz enthält. Die Private Krankenversicherung Regelungen sind halbzwingend.